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§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten
Tage mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder
an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, und zwar auf dem
Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den
Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und
im Falle er Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung
des Mietgegenstandes. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des
Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem
Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für
Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt
werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der
Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig
geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem Vermieter belegt
werden. Weiterhin ist der unverzüglich von dem Ausfall des
Mietobjektes in Kenntnis zu setzen.
§ 2 Transportkosten, Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung
Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.
Durch den Vermieter durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten,
Installationen ect. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und
Kilometersatz gesondert berechnet und soweit nicht schriftlich in
den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des
Mietzinses. Der Mieter hat bei Anlieferung anwesend zu sein. Falls
der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend
sein können, werden die vermieteten Güter am Ort der
Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die
ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
§ 3 Mietpreis
Die Mietpreise gelten je Kalendertag. Die Mindestmietdauer
beträgt 7 Kalendertage. Bei längeren Mietzeiten erfolgt die
Fakturierung 14tägig bzw. jeweils automatisch zur Monatsmitte
und zum Monatsende.
§ 4 Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung
ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind
ausgeschlossen. Bei dem Vermieter unbekannten Personen oder
Firmen wird im Bedarfsfalle vor Aushändigung des Mietgutes eine
Kaution in angemessener Höhe beansprucht. Die Kaution dient
sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als
auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird
baldmöglichst zurückerstattet, sobald feststeht, dass die vom
Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.
§ 5 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und
betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei,
das Gerät vorher zu besichtigen und zu überprüfen.
§ 6 Pflichten des Mieters
Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die
Pflicht, es auf seine Rechnung gegen Beschädigung oder
Diebstahl zu versichern. Der Mieter bestätigt, dass er die im
Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand
übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter
Beachtung der Betriebsanleitung in Betrieb zu nehmen und zu
nutzen, vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte
unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Vor allem
sind Ölstände und Wasserstände laufend zu kontrollieren und in
vorgeschriebener Höhe zu halten. Die Wasserentleerung der
Kondenstrockner ist vom Mieter zu übernehmen. Sämtliche
Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.
§ 7 Reparaturen
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind,
führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der
Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so
gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen
Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte
Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter
verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Weiterhin ist er
verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den
Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, so
kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises
verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch
den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Der
Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen
und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter
anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte
weiterzuvermieten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu
überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der
Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand
zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von bis zu
50,00 € zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der
Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7
Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des
Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der
festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.
§ 8 Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen
mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte
wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport
werden in diesem Falle vom Vermieter getragen. Die Geräte
müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können.
Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung,
Überbesanspruchung, bei Zahlungsverzug oder
Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter
den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des
Mieters abholen bzw. abholen lassen. Ferner kann der Vermieter
vom Mieter bei Verletzung aller im § 6 angegebenen
Verpflichtungen Schadenersatz fordern.
§ 9 Haftung
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus
irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten
hat, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz
dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die
normale Miete in Rechnung gestellt. Insbesondere haftet der
Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen
Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang
gesichert ist. Die Haftung tritt auch ein, wenn das Gerät aus
Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus
unverschlossenem Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen
entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet
der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der
Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann,
wenn eine bestehende Versicherung ihm den
Versicherungsschutz , gleich aus welchem Rechtsgrunde
versagt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder
einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer
unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten
Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt
insbesondere dann vor, wenn die gemieteten Geräte entgegen
der Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und
genutzt werden. Insbesondere Folgeschäden, die durch Ausfälle
der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur
Haftung des Vermieters
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen
Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis
Vertragsgegenstand. Abweichungen oder Ergänzungen der
Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so werden
die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der
nicht wirksamen Bestimmungen treten die wirksamen
Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegung der
beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erding.
Mietbedingungen